Dandom: Klingt so, als ob du da schon Infos hättest.
Kann schon sein, wobei afaik ja der neuere Beschluss halt noch aufgehoben werden müsste. Meines Wissens hätte man eher diesen (also den neueren) aufheben müssen und wenn die Aufhebung aus inhaltlichen Gründen erfolgt wäre, also ein Vorliegen der StGB-Tatbestände verneint worden wäre, dann hätte das auf den älteren durchgeschlagen; umgekehrt geht das, glaub ich, nicht.
Na ja, jedenfalls sind die relevanten Fassungen solange auf Listenteil B, bis die BPjM offiziell die Umtragung bekanntmacht (oder die Streichung), was ja immer am Monatsende passiert in deren Magazin BPJMAKTUELL und im Bundesanzeiger.
MarkoH01: Da ich nun gerade doch ein wenig verwirrt bin.
AKtueller Stand ist, dass die Beschlagnahmung aufgehoben ist, die Indizierung aber nicht - sind wir uns da einig oder ist selbst das noch unsicher?
Es wurde ein Beschlagnahmebeschluss aufgehoben, nämlich der des Amtsgerichts München vom 25.01.1994. Darauf wurde in der letzten Aktualisierung des Behördenmagazins BPJMAKTUELL hingewiesen, konkret auf den Aufhebungsbeschluss vom 29.08.2019 vom AG München. Redaktionell wurde das vielleicht etwas verwirrend überschrieben mit "Aufhebung der Beschlagnahme gemäß § 86 StGB".
Unabhängig davon könnte es nämlich noch weitere Beschlagnahmbeschlüsse geben, die (noch) nicht aufgehoben wurden. Bei manchen Spielen oder Filmen ergingen diverse Beschlüsse von verschiedenen Gerichten; bei dem Film "Tanz der Teufel" ("The Evil Dead") gar mehr als ein Dutzend, die ca. 2016 angegangen wurden, der Film flog dann von der Liste und bekam die FSK 16er ungeschnitten.
Egal, nun gibt's bei Wolfenstein 3D diesen einen (jetzt aufgehobenen) Beschlagnahmebeschluss und dann noch einen Einziehungsbeschluss des AG Tiergarten vom 07.12.1994 (soweit bekannt). Eine Beschlagnahme dient der Beweissicherung, eine Einziehung der "Gefahrenabwehr"; eingezogene Tatwaffen bzw. Kunstwerke können auch "unbrauchbar" gemacht, vernichtet werden... § 74d StGB. Auch egal, jedenfalls kommt Beschlagnahme/Einziehung hier auf dasselbe hinaus, der Einziehungsbeschluss könnte eine Listenumtragung auf A oder -Streichung der betroffenen Fassungen verhindern nach § 18 Abs. 5 JuSchG (Die Beschlüsse sind nämlich an sich übrigens schon lange verjährt, Beschlagnahme nach 3, Einziehung nach 10 Jahren).